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Satzung vom 21.03.21


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bogensportschule Sulzbachtal“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V“. Der Verein hat seinen Sitz in 66280 Sulzbach-Altenwald, Zum Turnerheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Bogenschießens auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen und die Pflege der Kameradschaft.

Der Verein wird Mitglied im Schützenverband Saar und im Deutschen Schützenbund, dessen Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen er anerkennt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Entschädigung für die im Interesse des Vereines entstandenen Reisekosten und Tagegelder wird in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Personen unter 18 Jahre müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen. Mitglieder, die sichum den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die Anordnungen der Vereinsleitung zu befolgen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

-mit dem Tod des Mitglieds
-durch freiwilligen Austritt
-durch Streichung von der Mitgliederliste
-durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen wiederholt oder gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden muss und über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleichwelcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 6 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, und verarbeitet. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Dem Vorstand sowie den ehrenamtlich Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der vorstehend Genannten aus den entsprechenden Gremien und Tätigkeiten weiter.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender und Sportwart
  3. Kassen- und Jugendwart
  4. Orga-Leiter
  5. Schriftführer

    Darüber hinaus sind bis zu 2 Beisitzer statthaft.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung
des 1.Vorsitzenden.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern.


§ 10 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

Der Vorstand und 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen.


§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung
des Vereines
g) Beschlussfassung über die Beschwerden gegen Beschlüsse des
Vorstandes betreffend die Aufnahme oder Ausschließung eines
Mitgliedes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.


§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis14 entsprechend.


§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverband Saar e.V. Saarbrücken, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat